Admission
Benötigt werden die Nachweise über die bestandene 1. juristische Staatsprüfung oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss oder juristischen Bachelor-Abschluss, sowie Fremdsprachenkenntnisse (Nachweis des Sprachniveaus C 1) Erläuterungen zu den geforderten Sprachkenntnissen. Für ausländische Bewerber gelten die Informationen auf den Webseiten des Akademischen Auslandsamtes.
Eignungsfeststellungsverfahren : Geeignete Nachweise zur Feststellung der Studienvoraussetzung. Das Antragsformular sowie Informationen zu weiteren geforderten Unterlagen finden Sie auf den Seiten der Fakultät.
Sprachniveau Deutsch : für Studienbewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung gilt: TestDaF (TDN 4x4) oder DSH 2 »Details Sprachvoraussetzungen. Studienbewerber, deren Muttersprache Deutsch ist, müssen keine deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang nachweisen.